Gemeindliches Vorkaufsrecht;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2021

Recht3_Urteil

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 9. November 2021 (Az. BVerwG 4 C 1.20) ein Urteil zur Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung gefällt. Der Ausschlussgrund des § 26 Nr. 4 Baugesetzbuch für die Ausübung greift laut dem Gericht auch bei Vorkaufsfällen im Gebiet einer Erhaltungssatzung, wenn das Grundstück entsprechend deren Zielen und Zwecken bebaut ist und genutzt wird. Dabei komme es maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts an, während mögliche zukünftige Entwicklungen nicht von Bedeutung seien. Das Vorkaufsrecht dürfe daher nicht auf Grundlage der Annahme ausgeübt werden, dass der Käufer in Zukunft erhaltungswidrige Nutzungsabsichten verfolgen werde. 

22.12.2021